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Erben und Vererben

Vorsorge ist Fürsorge

Mit einer notariellen Nachlassregelung entscheiden Sie individuell, wie und an wen Ihr Vermögen übertragen wird. So schaffen Sie Rechtssicherheit für alle Erben und vermeiden ungewollte Auslegungsschwierigkeiten bei handschriftlichen Verfügungen.
 

Ein notariell aufgesetztes Testament oder ein entsprechender Erbvertrag gibt Ihnen Gelegenheit, weitaus mehr persönliche Details Ihres Erbes zu berücksichtigen, als die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegte Erbfolge. Mit einer sogenannten Verfügung von Todes wegen bestimmen Sie selbst frühzeitig und in Ruhe, wer Sie in welcher Form beerbt. Notare beraten über die richtige Gestaltung.

Ohne Verfügung von Todes wegen gilt die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Sie berücksichtigt die Abkömmlinge, den Ehegatten und die Verwandten des Erblassers in festgelegter Reihenfolge, genannt „Ordnungen“. So sind Kinder und ggf. Enkel und Urenkel Erben erster Ordnung. Ist der Verstorbene kinderlos, stehen in zweiter Ordnung seine Eltern und ggf. Geschwister oder deren Kinder. Ehegatten sind neben den oben genannten Miterben. Kein gesetzliches Erbrecht haben z. B. Lebensgefährten aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Stief-, Schwieger- und Pflegekinder.

Mit einer Verfügung von Todes wegen regeln Sie genau, wer Ihr Vermögen im Ganzen (Erbe) bzw. einzelne Gegenstände (Vermächtnis) aus Ihrem Nachlass erhält. Sie können einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der den Nachlass verteilt oder für die Erben verwaltet. Ein Testament lässt sich jederzeit aufheben oder ändern; ebenso ein Erbvertrag zu Lebzeiten beider Vertragsparteien. Über die Bindungswirkung wird in dem Erbvertrag festgelegt, ob und inwieweit der Längerlebende nach dem Tod des Erstversterbenden die Verfügungen ändern darf.

Sie stehen bestimmten gesetzlichen Erben zu und schränken die Gestaltungsfreiheit des Erblassers ein. Pflichtteilsberechtigt sind Ehe- und eingetragene Lebenspartner, Kinder bzw. bei kinderlosen Erblassern dessen Eltern. Hat der Erblasser eine pflichtteilsberechtigte Person durch eine Verfügung von Todes wegen enterbt oder erhält sie weniger als den ihr zustehenden Pflichtteil, muss der Erbe ihr den entsprechenden Pflichtteil zahlen. Eine Pflichtteilsentziehung durch den Erblasser ist eine seltene Ausnahme und streng an im Gesetz aufgeführte Gründe gebunden. Pflichtteilsberechtigte selbst können bereits vor dem Erbfall in einer notariellen Urkunde auf ihren Pflichtteil verzichten.

Sie sollten einen Steuerberater hinzuziehen, falls Ihr Vermögen die Freibeträge übersteigt, die bei der Gestaltung berücksichtigt werden sollten. Im Erbfall steht z. B. dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner ein Freibetrag von € 500.000,- zu, jedem Kind pro Elternteil € 400.000,-. Erbberechtigte sind je nach Verwandtschaftsgrad in drei Steuerklassen eingeteilt. Auch Vermögen oder ein Wohnsitz im Ausland sowie eine ausländische Staatsangehörigkeit können sich auf das Erbrecht auswirken. Notare beraten nicht über Steuerfolgen, so dass sinnvollerweise die Hinzuziehung eines Steuerberaters die „richtige“ Umsetzung garantiert.

Während Erbverträge immer vor einer Notarin oder einem Notar geschlossen werden müssen, gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Errichtung eines Testaments. Die häufigste ist das eigenhändige Testament: Es sollte Ort und Datum enthalten, eindeutig als Testament bezeichnet, muss in Gänze handschriftlich verfasst sein und die Unterschrift des Verfassers tragen. Oft sind eigenhändige Testamente wegen Formfehlern unwirksam, unklare Formulierungen sorgen für Erbstreitigkeiten – oder das Dokument ist im Erbfall nicht mehr aufzufinden bzw. wird nicht an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet. 

 

Ein notariell beurkundetes Testament oder ein Erbvertrag schützt Sie vor diesen Risiken: Als Ihr Notar berate ich Sie eingehend hinsichtlich individueller Regelungen und formuliere diese eindeutig. Ebenso bestätige ich, dass der Verfasser geistig in der Lage ist, sein Testament zu errichten (Testierfähigkeit). Nach der Beurkundung leite ich Ihr Testament versiegelt an das Amtsgericht weiter, wo es amtlich verwahrt und im Erbfall zeitnah zur Eröffnung an das zuständige Nachlassgericht geht.

 

Ein notariell beurkundetes Testament oder ein Erbvertrag erspart den Erben zudem die zeit- und kostenaufwendige Beantragung eines Erbscheins. Das mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts versehene notarielle Testament bzw. Erbvertrag ist Ihr Erbnachweis

Weitere Informationen

In der Broschüre „Erben und Vererben” des Deutschen Notarverlags finden Sie ausführliche Informationen zu diesem Themenbereich.
(© Deutscher Notarverlag in Kooperation mit der DNotV GmbH)

 

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