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Für jeden Zweck den passenden Verein

Gemeinsam mehr erreichen

Weit über die Hälfte aller Einwohner Deutschlands sind Mitglied in mindestens einem eingetragenen Verein: Gemeinsam mit Gleichgesinnten treiben sie Sport, setzen sich aktiv für spezielle Interessen oder das Wohl der Allgemeinheit ein. Das Recht, Vereine zu bilden, steht unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Um rechtsfähig handeln zu können, muss der Verein im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen sein (e. V.).

Es dient als öffentliches Register der Rechtssicherheit: Nach Gründung eines Vereins zeigt der gewählte Vorstand diese beim Finanzamt an und meldet den Verein zur Eintragung ins Vereinsregister des örtlich zuständigen Amtsgerichts an. Auf Wunsch formuliere ich als Ihr Notar bereits diese Anmeldung, beglaubige die Unterschriften und leite sie weiter.

 

Bis zur rechtsgültigen Eintragung haften die Mitglieder sowie alle, die für ihn handeln, in der Regel persönlich für die Verpflichtungen des Vereins. Wegen solcher Haftungsrisiken ist von der Rechtsform des nicht eingetragenen Vereins abzuraten.

Dabei bestätige ich als Ihr Notar, dass eine befugte Person in meiner Gegenwart einen Text unterzeichnet hat, in diesem Fall die Anmeldung zur Eintragung ins Vereinsregister. Möglich ist auch die persönliche Anerkennung der Unterschrift. So sind die Sicherheit des Rechtsverkehrs und die Unterzeichner vor Unterschriftsfälschungen gleichermaßen geschützt. Die öffentlich beglaubigte Anmeldung zur Eintragung eines Vereins samt Satzung und Gründungsprotokoll leite ich in Ihrem Auftrag an das zuständige Amtsgericht weiter.

Dienen die Ziele eines Vereins ausschließlich der Allgemeinheit, kann er als gemeinnützig anerkannt werden: In diesem Fall wird er steuerlich bevorzugt behandelt und leichter mit öffentlichen Fördermitteln ausgestattet. Die Voraussetzungen dafür prüft das zuständige Finanzamt.  Notare beraten nicht über Steuerfolgen, Sie sollten daher einen Steuerberater hinzuziehen oder mit dem Finanzamt Rücksprache halten.

Die Vereinssatzung ist das grundsätzliche Regelwerk des Vereins. Sie muss Namen, Sinn und Zweck des Vereins enthalten, zudem die Bestimmung, dass er ins Vereinsregister eingetragen werden soll. Darüber hinaus regelt sie Bedingungen der Mitgliedschaft (Ein-/Austritt, Beiträge), Bildung des Vorstands und Formalien rund um Mitgliederversammlungen und -beschlüsse. Weitere Vorgaben sind möglich, nicht alle aber gesetzlich zulässig.

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand gestalten das Vereinsleben. Je nach Größe und Aufgabengliederung des Vereins gibt es zusätzliche Gremien. Der Vorstand kann aus einer Person, einem Team sowie weiteren Personen bestehen, die neben den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern berufen werden. Der Vorstand verantwortet seine Amtsführung und ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

 

Jene Mitgliederversammlung tritt ein- bis zweimal im Jahr zusammen und ist das oberste Vereinsorgan, sie trifft Grundsatzentscheidungen per Mehrheitsbeschluss. Auch hier sind verschiedene Formalien des Vereinsrechts einzuhalten.

Das Ende eines Vereins ist festen Regularien unterworfen. Seine Auflösung kann durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens initiiert oder von der Mehrheit in der Mitgliederversammlung beschlossen werden (drei Viertel der abgegebenen Stimmen oder wie in der Satzung vermerkt). Innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses werden alle finanziellen Angelegenheiten geregelt. Mit der Eintragung der ordnungsgemäß beendeten Liquidation im Vereinsregister ist der Verein erloschen.

Weitere Informationen

In der Broschüre „Verein” des Deutschen Notarverlags finden Sie ausführliche Informationen zu diesem Themenbereich.
(© Deutscher Notarverlag in Kooperation mit der DNotV GmbH)

 

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