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Geben mit warmer Hand

Bestens beraten übertragen

Eine Schenkung ist der richtige Weg, wenn Sie bereits zu Lebzeiten ausgesuchte Personen mit Immobilien oder Sachwerten bedenken, die Nachfolge eines Familienunternehmens regeln oder Vermögen steuerlich optimiert weitergeben wollen. Auf diese Weise können Sie die Vermögensübertragung nach Ihren Vorstellungen gestalten.

 

Notare beraten in diesem Zusammenhang über die Details der Übertragung. Dazu zählen z. B. der Zeitpunkt der Schenkung, ein möglicher Ausgleichsanspruch Dritter oder auch Gesellschaftsverträge für die Unternehmensnachfolge. Notarielle Vereinbarungen, Verträge und Schenkungsurkunden verschaffen Ihnen die Freiheit, Ihr Vermögen willensgemäß zu verteilen: Rechtssicher für Sie selbst und alle Begünstigten.

Bei dieser lebzeitigen Zuwendung wird die Erbfolge vorgezogen: Für die Übertragung von Grundbesitz und bestimmtem Betriebsvermögen ist eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Auch bei der geplanten Schenkung von Kapital, der Nachfolgeregelung in Familienunternehmen oder dem steuerlich optimierten Vermögensübergang zwischen den Generationen beraten Notare.

Dieses kann notariell vereinbart werden, wenn Sie Ihren Kindern eine Immobilie übertragen, die Sie weiterhin selbst nutzen möchten. Es berechtigt Sie als Übergeber zum Wohnen, bei einem Nießbrauch darüber hinaus auch zur Vermietung. Vereinbaren Übergeber und Übernehmer den Nießbrauch der Immobilie, so verbleibt z. B. das Recht auf die Mieteinnahmen beim Übergeber. Der Übernehmer kann den Schenkenden auch mit einer Rente auf Lebenszeit absichern. Diese Zahlungsverpflichtung lässt sich als sogenannte Reallast ins Grundbuch eintragen.

Dabei handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das vom Übergeber einer Immobilie geltend gemacht werden kann: In diesem Fall kommt es zur Rückabwicklung des Übertragungsvertrages, der Übergeber wird wieder Eigentümer. Die Vereinbarung des Rückforderungsrechts in Übergabeverträgen erfolgt meist aus Gründen der Vorsorge. So ist gesichert, dass das Haus im Familienbesitz bleibt, falls z. B. der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt, das Objekt ohne Zustimmung mit Grundschulden belastet oder die Zwangsversteigerung droht.

Die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts oder die Erklärung einer Pflichtteilsanrechnung im Übergabevertrag verhindert, dass der Beschenkte beim Tod des Übergebers durch das Erbrecht doppelt begünstigt wird. Auf diese Weise lässt sich z. B. die finanzielle Absicherung des überlebenden Elternteils festschreiben. Durch eine Anrechnungserklärung, die später nicht nachgeholt werden kann, ist gesichert, dass die Zuwendung auf einen später möglicherweise geltend gemachten Pflichtteilsanspruch angerechnet wird.

Betriebsnachfolgen sollten unbedingt unter Lebenden und einvernehmlich mit allen Beteiligten geregelt werden: So lässt sich jede Einzelheit beleuchten, berücksichtigen und mit Ihren notariellen sowie steuerlichen Beratern besprechen.  

Weitere Informationen

In der Broschüre „Schenken mit warmer Hand – alles Wichtige zur lebzeitigen Zuwendung” des Deutschen Notarverlags finden Sie ausführliche Informationen zu diesem Themenbereich.
(© Deutscher Notarverlag in Kooperation mit der DNotV GmbH)

 

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