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Beizeiten vorsorgen

Erstellung von General- und Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen

Leitfaden

Mittels Vollmachten und Verfügungen können Sie festlegen, wie Ihre Interessen gewahrt werden, falls Sie selbst wegen eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr dazu in der Lage sein sollten. Notare beraten bezüglich passender Lösungen und schaffen gemeinsam mit dem Mandanten den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der Vorstellungen.


Vollmachten ermöglichen Ihnen beispielsweise, eine oder mehrere Vertrauenspersonen zu benennen, die im Bedarfsfall stellvertretend für Sie handeln. Gleichzeitig können die Dokumente ein Leitfaden für Bevollmächtigte oder auch Ärzte sein, Ihre vorsorglich getroffenen Entscheidungen zu befolgen. Je detaillierter, desto besser: Eine notarielle Vorsorgevollmacht sowie entsprechende Urkunden bieten Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Im Fall von Unfall oder Krankheit haben Ihre nächsten Verwandten nicht automatisch das Recht, stellvertretend für Sie zu handeln oder zu entscheiden: Stattdessen bestimmt das Gericht einen Betreuer, der sowohl über Ihr Vermögen als auch über persönliche Angelegenheiten wie ärztliche Behandlungen entscheidet. Haben Sie jedoch eine General- oder Vorsorgevollmacht für eine von Ihnen bestimmte Vertrauensperson hinterlegt, wird in der Regel auf die amtliche Betreuung verzichtet. 

Ist ein Erwachsener auf Grund einer psychischen Krankheit bzw. körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen, bestellt das Familiengericht auf dessen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie dem Gericht einen Betreuer vorschlagen.

Patientenverfügungen können privatschriftlich – ohne Notar – erstellt werden. Die Beratung durch die Hausärztin / den Hausarzt ist zu empfehlen, da die Formulierungen medizinische Details beinhalten.

Weitere Informationen

In der Broschüre „Beizeiten vorsorgen – mit Vollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung” des Deutschen Notarverlags finden Sie ausführliche Informationen zu diesem Themenbereich.
(© Deutscher Notarverlag in Kooperation mit der DNotV GmbH)

 

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